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Heimatverein Ilberstedt e.V 

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Satzung des Heimatvereines Ilberstedt

vom 04. Oktober 2004 geändert am 23.02.2006

§1

Name, Sitz, Gerichtsstand Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ilberstedt

2) Er hat seinen Sitz in Ilberstedt, Landkreis Bernburg.

3) Der Gerichtsstand ist Bernburg.

4) Der Verein ist am 26.02.2003 in Ilberstedt gegründet worden.

5) Das Geschäfisjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

6) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, die llberstedter Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu erforschen, zu schützen und zu pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein widmet sich entsprechend Abs. 1 besonders der Fördeıung kultureller Zwecke im Sinne des § lO b Abs. 1 Einkommensteuergesetz, Abschnitt A und B, insbesondere dem/der:

  1. Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung und die Erhaltung bemerkenswerter alter Gebäude,
  2. Schutz der Natur- und Kulturdenkmäler;
  3. Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt;
  4. Verbreitung von Kenntnissen der Ilberstedter Geschichte; dazu insbesondere die Organisation von entsprechenden Infonnations- veranstaltungen allgemeiner Art zur Geschichte des Ortes und u. a. auch zur Traditionspflege (Handwerk und Brauchtum in der Region etc.): „Buchlesungen, betreute Nachmittage für ältere Bürger in Form von Gesprächskreisen, Erzählnachmittage zur Ortsgeschichte mit älteren Bürgern der Gemeinde etc.
  5. Vorhaltung und Betreuung einer Heimatstube;
  6. regelmäßige Öffnung der Bibliothek des Heiınatvereins;
  7. Sammlung und Instandsetzung von altem Inventar (Werkzeuge, Gerätschaften, Möbel u. a. m.) zum Aufbau von speziellen Themen~ ausstellungen;.
  8. Fortschreibung der Dorfchronik

§ 3

Mitgliedschaft, Beitrag und Austritt

1) Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahre werden, welche ihren Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. Dieser entscheidet über die Aufiıahme.

2) Der jeweilige Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitglieder- versammlung festgesetzt. Es handelt sich um einen Mindestbetrag, der im Voraus, spätestens aber bis zum 30.03. eines jeden Jahres bargeldlos zu entrichten ist.

3) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand spätestens zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber erklart werden; es gilt das Datum des Poststempels.

4) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

5) Ein Mitglied kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt oder ein Verhalten zeigt, welches geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen oder mit der Zahlung von einem ganzen Jahresbeitrag nach zweimaliger Zahlungsaufforderung im Rückstand ist und bleibt. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Beschwerde an den Vorstand erhoben werden, der dann endgültig über den Ausschlussantrag entscheidet

§ 4

Juristische Personen

1) Mitglied können neben Einzelpersonen (natürliche Personen) auch die Gemeinde Ilberstedt selbst sowie anderweitige Gebietskörperschaften und Vereine, Kirchengemeinden, unselbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von politischen I7 / / 4 Parteien und Vereinigungen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

2) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch den/die jeweils gewählte/n Vorsitzende/n oder durch den jeweils bestimmten Repräsentanten vertreten. Diese Vertreter sind als solche Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten stellvertretend für die von ihr vertretenen oder der entsendenden juristischen Person.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung, Aufgaben

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss als „Mitgliederversaınrnlung“ mindestens einmal im Jahr zusamrnentreten.

2) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vereins oder dessen/deren Stellvertreter.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

  1. Über die Wahl des Vorstandes und der Reclmungspıüfer. Auf Antrag kann geheiıne Abstimmung verlangt werden.
  2. Über den Geschäftsbericht des Vorstandes und über die Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Über Änderungen der Satzungen mit einer 3/1 -Mehrheit.
  4. Alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Vereins.

§ 7

Beschlussfähigkeit

1) Die Gremien des Vereins sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung oder Sitzung anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hebt der/die Vorsitzende die Versammlung bzw. Sitzung auf und verkündet den nächsten Versammlungs- bzw. Sitzungstermin entsprechend Absatz 2. Die dann tagende Versammlung bzw. die dann so einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

2) Dies gilt sinngemäß für Sitzungen des Vorstandes auch dann, wenn in der schriftlichen Einladmıg zur Vorstandsitzung auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden ist. Diesbezüglich hat der/die Vorsitzende in der schriftlichen Einladung zur Vorstandsitzung stets folgende Formulierung zu verwenden: „Sollte die Beschlussfähigkeit zu oben genannten Termin nicht gegeben sein, lade ich hiermit zur nächsten Sitzung am gleichen Tage um (Uhrzeit) ein. Diese Sitzung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

§ 8

Einberufung

Der/die Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein.

§ 9

Niederschrift

Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieden/ersanımlung ist vom/von der Schriftführer/ni eine Niederschrift anzufeıtigen, die dieser/diese und der/die Vorsitzende unterschreiben. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Sitzmig des Vorstandes zu genehrnigen/zu beschließen.

Werden schriftliche Beschlüsse gefasst, so müssen diese vor dem Beschluss verlesen werden.

§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1) fünf Personen, mid zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem /der Stellvertreter/in des Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schnifrführer/in und einem/einer weiteren Beisitzer/in;

2) dem geschäftsführenden Vorstand; das sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden;

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten, wobei entweder der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in oder aber einer von beiden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zugegen sein müssen.

§ 11

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der „Mitgliederversammlung“ auf zwei`fal1re›gewälilt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet jeweils. Bei gleicher Stimınenzahl entscheidet das Los.

§ 12

Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Der Vorstand sollte regelmäßig einberufen werden, mindestens aber einmal vierteljährlich, bei Bedarf auch häufiger. Den Sitzungstermin legt der/die Vorsitzende fest. Der Tennin der nächsten Sitzung kann auch in der vorhergehenden Sitzung durch Beschluss festgelegt werden.

§ 13

Aufgaben des Schatzmeisters

1) Der/die Schatzmeister/in führt das Mitgliedsverzeichnis, Im obliegt die Vennögensverwaltung.

2) Soweit sich die Zahlungen von der Höhe im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes bewegen, kann er Zahlungen selbstständig vornehmen.

3) Die Mitgliedsbeiträge sowie die sonstigen Gelder des Vereins sind auf einer Bank oder Sparkasse zu hinterlegen.

4) Die Befugnis zur Abhebung von Geldern durch den Schatzmeister regelt sich entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in § 9.

5) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

6) Dem/der Schatzmeister/in obliegt einmal jährlich der Kontrolle zweier Rechnungsprüfer.

§ 14

Auflösung

Wird der Verein aufgelöst oder verliert er seine Rechtsfähigkeit, sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, so fällt sein gesamtes Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeinde Ilberstedt, die das Vennögen ihrerseits wiederum unmittelbar tmd ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

§ 15

Gemeinnützigkeıt

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster llinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16

Aufwendungen

Die Vereinsmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.

§ 17

Satzungsänderungen und öffentliche Bekanntmachungen

1) Satzungsänderungen können auch im Verlauf einer normal einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu keiner eigens einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Beschlüsse zur Satzungsänderung müssen aber als solche in der Tagesordnung erscheinen und der Wortlaut der Satzungsänderung ist den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur dementsprechend anstehenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2) Satzungsänderungen bedürfen jedoch des Zuspıuchs von 75 % der erschienenen Mitglieder.

3) Satzungsànderungsbeschlüsse müssen  Protokoll der Mitgliederver- sammlung im Wortlaut wiedergegeben werden.

4) Nach Satzungsändemngsbeschlüssen ist die Satzung in neuer Fassung binnen 8 Wochen entsprechend der Bekanntmachungsordnung der Gemeinde Ilberstedt (Hauptsatzung) öffentlich bekannt zu machen.

5) Gleiches gilt auch hinsichtlich des erstmaligen Beschlusses über die Satzung

§ 18

Gleichstellung

Männer und Frauen sind iın Verein gleichgestellt. Die sprachliche Verwendung geschlechtsspezifischer Bezeichnungen in dieser Satzung geschieht in diesem Sinne. Sie gelten irn gleichen Maße für Mitglieder und Mitgliederinnen des Vereins.

§ 19

Salvatorische Klausel

1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis nach Inkrafttreten neuen geltenden Rechts oder bis zur Auflösung des Vereins.

2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Gründe unwirksam sein oder werden, so wird nicht die gesamte Satztuig unwirksam. Für diesen Fall soll das zur Anwendung kommen, was dem angestrebten Ziel der betroffenen Passage möglichst nahe kommt. Der Verein verpflichtet sich für diesen Fall, die unwirksame Passage durch eine wirksame Fassung zu ersetzen.

3) Änderungen bzw. Anpassung der Satzung an die jeweils geltenden Rechts- lage sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 20

Inkrafttreten

1) Die Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ihr bei einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden eingetragenen Mitglieder zugestimmt haben.

2) Die Notwendigkeit der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung entsprechend § 17 (Abs. 4, 5) bleibt davon unberührt.

§ 21

Termin des Inkrafttretens

Die Satzung wurde am 04.10.2004 errichtet. Sie tritt damit gemäß § 20 Abs. 1 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung am gleichen Tage in Kraft.

Der Verein

Satzung des Heimatvereines Ilberstedt

vom 04. Oktober 2004 geändert am 23.02.2006.

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand Eintragung und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ilberstedt 2) Er hat seinen Sitz in Ilberstedt, Landkreis Bernburg. 3) Der Gerichtsstand ist Bernburg. 4) Der Verein ist am 26.02.2003 in Ilberstedt gegründet worden. 5) Das Geschäfisjahr ist jeweils das Kalenderjahr. 6) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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